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Asylbewerberleistungen

Eine bestimmte Gruppe von ausländischen Mitbürgern hat nach dem Willen des Gesetzgebers weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dies sind insbesondere

  • Asylantragsteller,
  • Asylfolgeantragsteller,
  • geduldete Ausländer oder
  • vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer

Der Anspruch dieser Personengruppe richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ist im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII eingeschränkt. Da dieser Personenkreis in der Regel nicht gesetzlich krankenversichert ist, umfasst die Hilfe neben den zu gewährenden Geldleistungen auch die Gewährung von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen.

Zur Bearbeitung der Anträge bedarf es einer umfassenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Regel ist daher eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung zwingend erforderlich. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird dann auch erläutert, welche Unterlagen/Nachweise vorzulegen sind.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Dirk Peters
Telefon0 28 21 / 660 500
E-Maildirk.peters@bedburg-hau.de

Weiterführende Informationen

Informationen zur Integration von Geflüchteten erhalten Sie auf der Seite der Integrationsbeauftragten der Gemeinde Bedburg-Hau.

Sie haben eine ausländerrechtliche Frage? Zuständig ist in diesem Fall der Kreis Kleve. Informieren Sie sich umfassend in verschiedenen Landessprachen auf der Seite der Ausländerbehörde. Dort können Sie beispielsweise auch gleich online einen Termin vereinbaren. 

Rechtsgrundlagen

Links

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