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Vorkaufsrecht

Wenn die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausübt, bedeutet dies, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstückes auf Ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstückes werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 

Sollte die Gemeinde das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen wollen, so hat sie dem aktuellen Eigentümer einen Kaufpreis zu zahlen, der i. d. R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter bestimmten Maßgaben kann auch ein geringerer Betrag gezahlt werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Kaufes erkennbar deutlich überschreitet.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Sarah Kock
Telefon0 28 21 / 660 621
E-Mailsarah.kock@bedburg-hau.de

Gebührenrahmen

Art
Gebühr
Verwaltungsgebühren nach Verwaltungsgebührensatzung 24,00€

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