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Vergnügungssteuer

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von Seiten der Gemeinde Bedburg-Hau auf Grundlage der Vergnügungssteuersatzung (im Ortsrecht Satzung 2-02) erhoben wird. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten.

Der Halter hat dem Steueramt gegenüber die erstmalige Aufstellung eines Automaten sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Weiter ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalenderhalbjahres die Auslesestreifen (Zählerwerksausdruck) und eine Vergnügungssteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr einzureichen. Für jeden Aufstellungsort ist eine eigene Erklärung abzugeben. Die zu entrichtende Steuer wird darauffolgend per Bescheid festgesetzt.

Eine nicht fristgerechte Abgabe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Fabian Löcker
Telefon0 28 21 / 660 210
E-Mailfabian.loecker@bedburg-hau.de

Benötigte Formulare

Rechtsgrundlagen

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