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Hundesteuer

Hundesteueranmeldung

Das Halten von Hunden in der Gemeinde Bedburg-Hau ist grundsätzlich anmelde- und steuerpflichtig. Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes beziehungsweise Zuzug ins Gemeindegebiet vorzunehmen.

Für die Hundesteuer-Anmeldung kann gerne der Online-Formular-Assistent "Anmeldung zur Hundesteuer" genutzt werden. Alternativ kann das Tier auch persönlich, schriftlich, via E-Mail oder telefonisch angemeldet werden.
Das Nichtanmelden des Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 
Als Nachweis für einen angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Die Marke wird persönlich ausgehändigt oder mit dem Hundesteuerbescheid zugeschickt.

Der jährliche Steuersatz beträgt:

  • Haltung von einem Hund 70
  • Haltung von zwei Hunden 90 je Hund
  • Haltung von drei oder mehreren Hunden 115 je Hund

Werden mehrere Hunde von verschiedenen Haltern in einem gemeinsamen Haushalt registriert, werden die entsprechend höheren Steuerbeträge fällig.

Der jährliche Steuersatz für gefährliche Hunde beträgt:

  • Haltung von einem gefährlichen Hund 500 
  • Haltung von zwei oder mehreren gefährlichen Hunden 650  je Hund

Gefährliche Hunde sind jene, deren Gefährlichkeit vermutet wird oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Die Hunderassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden werden nach dem Landeshundegesetz NRW grundsätzlich als gefährlich eingestuft.

 

Anzeigepflichtige Hunde

Wenn Sie einen großen Hund (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg Körpergewicht) halten, ist eine "Anzeige der Haltung eines großen Hundes" gegenüber dem Ordnungsamt zwingend erforderlich.

Erlaubnispflichtige Hunde
Halter eines gefährlichen Hundes (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder eines Hundes bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) benötigen eine Haltungserlaubnis durch das Ordnungsamt. 

Weiterführende Informationen zu anzeige- bzw. erlaubnispflichtigen Hunden erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite "Anmeldung großer oder gefährlicher Hund".

 

Hundesteuerabmeldung

Für die Hundesteuer-Abmeldung kann gerne der Online-Formular-Assistent "Abmeldung von der Hundesteuer" genutzt werden. Andernfalls kann die Abmeldung auch persönlich, schriftlich oder via E-Mail erfolgen. Es ist das präzise Datum mitzuteilen, seit wann sich der Hund nicht mehr in der Gemeinde Bedburg-Hau aufhält bzw. seit wann der Hund verstorben ist.
Sollte das Tier eingeschläfert worden sein, ist die Bescheinigung des Tierarztes einzureichen. 
Die Hundesteuermarke muss nicht zurückgegeben werden.


Weitere Informationen zur Hundesteuer in der Gemeinde Bedburg-Hau entnehmen Sie der Hundesteuersatzung (im Ortsrecht Satzung 2-01).

 


Allgemeine Information

  1. Sollten sich bei dem Hundehalter postalische Veränderungen (Namensänderung, neue Meldeadresse) ergeben, sind diese umgehend dem Steueramt mitzuteilen. Bei dem Tod eines Hundehalters ist es möglich, einen sogenannten Zustellvertreter einzurichten.
  2. Auskünfte über geleistete Zahlungen und angemahnte Rückstände erteilt ausschließlich der Kommunalkassenverband (Telefonnummer: 0 28 21 / 806 672 823).

 

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Fabian Löcker
Telefon0 28 21 / 660 210
E-Mailfabian.loecker@bedburg-hau.de

Benötigte Formulare

Rechtsgrundlagen

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