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Blindengeld und Blindenhilfe

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) gewährt hier der Landschaftsverband Rheinland (LVR) Blindengeld und Blindenhilfe. Informieren Sie sich umfassend auf den Internetseiten des LVR. Dort stehen Ihnen auch die erforderlichen Antragsvordrucke als Download zur Verfügung. 

Rechtsgrundlagen

Fristen

Sie erhalten das Blindengeld ab dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag eingereicht haben und die Voraussetzungen für die Leistung vorlagen.

Besonderheiten

Blindengeld können Sie nicht gleichzeitig mit Hilfen für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten.

Prozess

Sie können Blindengeld bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.

Sie können den Antrag auf Blindengeld auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindengeld.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Voraussetzungen

Sie gelten als blind, wenn Ihr besseres Auge nicht mehr als 2% Sehkraft hat oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.

Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.

Sie haben einen durch Ihre Erblindung entstandenen Mehraufwand.

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