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Bestattungskosten - Übernahme Sozialamt

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der Person Leistungen gewährt hat. Wurde keine Sozialhilfe geleistet, ist der Antrag an das Sozialamt des Sterbeortes zu richten.

Verantwortlichkeit

Kommunikationsdetails
Name Jennifer Schoofs
Telefon0 28 21 / 660 521
E-Mailjennifer.schoofs@bedburg-hau.de
Kommunikationsdetails
Name Stefanie Gorißen
Telefon0 28 21 / 660 520
E-Mailstefanie.gorissen@bedburg-hau.de

Rechtsgrundlagen

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Besonderheiten

Die Bestattungskostenhilfe garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Prozess

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.

Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Voraussetzungen

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

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